Begeht der Friseur einen Fehler, kann das nicht nur emotionalen Schmerz zur Folge haben. Im folgenden Fall litt die Betroffene zudem nicht nur körperlich an den Folgen ihre Frisörbesuchs, sondern hatte auch mit Langzeitfolgen zu leben. Die logische Folge war ein Schmerzensgeldanspruch, über den das Amtsgericht München (AG) entscheiden musste.
Eine Frau hatte schwarzgefärbte Haare, die sie sich nun blondieren lassen wollte. Kurz nach dem Auftragen des Bleichmittels habe sich eine unangenehme Hitze am Hinterkopf entwickelt. Dort sei bereits vor Ort auch eine Beule entstanden. Bei der anschließenden ärztlichen Behandlung seien schließlich Verletzungen und Verbrennungen am Hinterkopf der Frau festgestellt worden – und zwar mit bleibenden Folgen: An einer Stelle würden der Frau dauerhaft keine Haare mehr nachwachsen. Das sei nach Darstellung der Frau auf die Behandlung mit einem zehn- bis zwölfprozentigen Oxidant zurückzuführen. Dagegen wandte die Frisörin ein, lediglich ein viereinhalbprozentiges Oxidant verwendet zu haben.
Das AG sprach der Kundin das von ihr begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR zu. Ein Sachverständiger des Friseurhandwerks hatte zuvor bestätigt, dass man eine Verletzung der hier vorliegenden Art bei einer 20-minütigen Einwirkungszeit und einem Wasserstoffperoxidgehalt von 4,5 % nahezu ausschließen könne. Bei der Haarfarbe der Frau nach der Behandlung sei es unmöglich, dass die Blondierung mit einem viereinhalbprozentigen Wasserstoffperoxid erreicht wurde. Es müsse mindestens ein neunprozentiges Wasserstoffperoxid verwendet worden sein. Aufgrund dieser nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen war das AG davon überzeugt, dass die Frisörin etwas falsch gemacht hatte. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds waren insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Verletzung vom Gericht einbezogen worden.
Hinweis: Falls Betroffene nach einer Behandlung bei einem Frisör oder Tätowierer Schmerzen verspüren, sollten die Beweise unmittelbar gesichert werden. In jedem Fall ist ein Arztbesuch zu empfehlen.
Quelle: AG München, Urt. v. 27.11.2023 – 159 C 18073/21
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(aus: Ausgabe 05/2024)