Dieses Urteil wird sowohl bei Münchner Mietern als auch bei deren Vermietern für Aufmerksamkeit sorgen. Denn der Methode, die Inflation vermieterseitig als Argument hinzuzuziehen, wenn durch eine Mietanpassung der Mietspiegel überschritten wird, hat das Landgericht München I (LG) eine Abfuhr erteilt. Wer die Miete erhöhen möchte, muss sich nach wie vor an das Gesetz halten.
Eine Vermieterin verlangte vor Gericht von ihren Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Sie meinte, in Zeiten hoher Inflation sei die Berücksichtigung einer Stichtagsdifferenz sachgerecht. Sie forderte deshalb einen Zuschlag zu den Mietwerten des Mietspiegels 2023 wegen einer ungewöhnlichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die in der Zeit zwischen der Datenerhebung zum Mietspiegel und dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens eingetreten sei.
Damit kam sie allerdings nicht durch. Das LG verneinte zum einen eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Dies wurde auch damit begründet, dass ein Anstieg nach dem Index für Nettokaltmieten in Bayern von nur wenig mehr als 3 % keinen außergewöhnlichen Mietanstieg bedeute. Zum anderen ließe sich eine ungewöhnliche Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete über den Mietspiegel hinaus ohnehin nicht mit einem Anstieg des Verbraucherpreisindex begründen. Nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss wurde die Berufung durch die Vermieterin zurückgenommen.
Hinweis: Mieterhöhungen sind an feste gesetzliche Regelungen gebunden. Diese Regelungen hat der Vermieter einzuhalten, sonst ist die Mieterhöhung unzulässig.
Quelle: LG München I, Beschl. v. 17.07.2024 – 14 S 3692/24
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(aus: Ausgabe 11/2024)