Die Rechte über die Kündigung von Verträgen sind im Gesetz ziemlich eindeutig geregelt. Dass Unternehmen von diesen Regelungen besser nicht abweichen sollten – selbst große nicht -, zeigt der folgende Fall, der vor dem Landgericht Koblenz (LG) verhandelt wurde.
Ein bekannter Internetdiensteanbieter bot über Verträge die Bereitstellung von Webspeicherplatz, E-Mail-Postfächern und Servern an. Eine Verbraucherzentrale verlangte nun, dass das Unternehmen es unterlässt, bei einer online erklärten Kündigung gegenüber Verbrauchern zu verlangen, dass zur Wirksamkeit der Kündigung zusätzlich ein Telefonat erforderlich sei. Ein Kunde hatte nämlich seinen Vertrag per Internet gekündigt und daraufhin die Mitteilung erhalten, dass er seine Kündigung binnen 14 Tagen telefonisch bestätigen müsse – andernfalls wurde das Vertragsverhältnis fortbestehen.
Das war natürlich nicht korrekt, auch nicht in Augen des LG. Die Handlung des Unternehmens war irreführend und die Vorgehensweise dazu geeignet, einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser eigentlich so nicht treffen wolle. Genau das ist jedoch rechtswidrig.
Hinweis: Unternehmen sollten sich stets an das geltende Recht halten. Andernfalls können Verbraucherverbände schnell teure Rechtsstreitigkeiten in Gang setzen.
Quelle: LG Koblenz, Urt. v. 27.02.2024 – 11 O 12/23
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 06/2024)