So manche Urlaubserfahrung ist des Erinnerns nur wenig wert – vor allem, wenn dabei das eigene Kind verletzt wurde. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat in diesem interessanten Fall zu Verbrühungen durch eine defekte Kaffeekanne in einer Ferienwohnung festgestellt, dass Vorsicht immer wieder vor Nachsicht stehen sollte. Denn nicht in allen Fällen kann jemand für die Folgen eines Unglücks haftbar gemacht werden.
Eine Familie hatte eine Ferienwohnung angemietet. Beim ersten Frühstück setzte die Mutter Kaffee in der Kaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Tisch brachte, löste sich der Henkel – die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee verbrüht den Oberkörper und die Arme der sechsjährigen Tochter, die mit schweren Verbrühungen durch einem Hubschrauber ins Krankenhaus gebracht werden musste. Dauerhafte Narben im Brustbereich bleiben die sichtbaren Folgen. Die Tochter, vertreten von ihren Eltern, verlangte nun Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Kaffeekanne solle schon bei Übernahme der Wohnung defekt gewesen sein, Geld erhielt das Mädchen vom OLG dennoch nicht zugesprochen.
Geht während des Aufenthalts in einer Ferienwohnung eine Kaffeekanne kaputt und erleidet hierdurch jemand schwere Verbrühungen, haftet die Vermieterin grundsätzlich sogar ohne eigenes Verschulden. Dies gilt allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorliegen. Genau das konnte das Mädchen bzw. konnten dessen Eltern allerdings nicht beweisen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige konnte keine Reparaturspuren an der Kanne feststellen. Es stand auch nicht fest, ob die Kanne bereits bei Vertragsschluss Schäden durch Verschleiß oder einen Produktmangel aufwies, der zu einem vorzeitigem Verschleiß geführt habe. Schließlich war nicht mehr aufzuklären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursache gelegen habe. Denn der Vermieterin könne nicht zugemutet werden, die Einrichtungsgegenstände der Ferienwohnung anlasslos auf versteckte Schäden zu überprüfen.
Hinweis: Ferienwohnungen sollten nur mit sicheren elektronischen Geräten zur Verfügung gestellt und vermietet werden. Wie wichtig ein schriftlicher Mietvertrag unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, zeigt dieser Fall.
Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 25.11.2024 – 9 U 40/23
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(aus: Ausgabe 03/2025)