Auch wenn jemand „arm im Sinne des Gesetzes“ ist und damit Verfahrenskostenhilfe (VKH) für sein Scheidungsverfahren bekommt, kann ein zusätzlicher Notarvertrag sinnvoll sein. So war es im Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg: Die Eheleute wollten sich über ihre Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich) und den Unterhalt nicht vor Gericht streiten, sondern fanden mithilfe ihrer Anwälte eine außergerichtliche Lösung, die ein Notar beurkundete.
Das Amtsgericht verweigerte allerdings, die hierfür entstandenen Anwaltskosten auch im Rahmen der VKH zu übernehmen, und begründete das damit, dass die Folgesachen „Zugewinn und Unterhalt“ nicht im Gerichtsverfahren anhängig waren. Die Eheleute hätten „pro forma“ entsprechende Anträge gegeneinander bei Gericht stellen sollen, bevor sie sich einigen – dann hätte kein Hindernis bestanden, auch die Anwaltskosten dafür abzurechnen.
Das OLG Oldenburg befand diese Ansicht wie bereits andere OLGs zuvor als unsinnig. Es sei ja im allseitigen Interesse – auch des Gerichts -, wenn Eheleute ihre wirtschaftliche Entflechtung ohne streitiges Verfahren regeln und dabei von Anwälten unterstützt werden. Demzufolge wäre es eine Ungleichbehandlung der „armen“ Bevölkerung, wenn der Staat nur das Streiten finanzieren würde, nicht das Einigen. Der Anspruch ergibt sich – leider nicht ganz ausdrücklich – aus § 48 Abs. 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Hinweis: Allerdings muss die Tätigkeit während des Scheidungsverfahrens anfallen – ein vorsorglicher Trennungsfolgenvertrag, bevor die Scheidung eingereicht wird, könnte nicht auf diese Weise über die VKH abgerechnet werden.
Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.06.2023 – 13 WF 42/23
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(aus: Ausgabe 08/2023)