Der Arbeitnehmer reiste vom 11.8. – 14.8.2022 in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Heimreise unterzog er sich einem PCR-Test, der, wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland, negativ war. Symptomfreiheit wurde ihm vom Arzt attestiert. Der Arbeitgeber verweigerte ihm trotzdem für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sprachen dem Arbeitnehmer die Zahlung der Vergütung zu. Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Quarantänepflicht unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs.