Das Oberlandesgericht Köln (OLG) musste sich im Folgenden mit einem Vergütungsantrag eines Nachlasspflegers auseinandersetzen, der zur Sicherung, zur Verwaltung sowie zur Erbenermittlung nach dem Tod des Erblassers eingesetzt wurde. Man ahnt zu Recht: Hier gab es unterschiedliche Auffassungen über die Vergütungshöhe.
Im Februar 2024 stellte der Nachlasspfleger einen Antrag auf eine Vergütung in Höhe von etwa 9.300 EUR und begründete den Stundensatz von 120 EUR mit seiner Qualifikation, dem Abschluss des ersten juristischen Staatsexamens, einer abgeschlossenen Referendarzeit sowie seiner Zusatzqualifikation als Nachlasspfleger. Darüber hinaus machte er aufgrund der seit Juli 2021 anhaltenden hohen Inflation einen Aufschlag von 10 % geltend. Das Nachlassgericht setzte jedoch lediglich eine Vergütung von 7.600 EUR fest und hielt hierbei einen Stundensatz von 100 EUR für ausreichend und angemessen.
Dem schloss sich im Ergebnis auch das OLG nach einer eingelegten Beschwerde des Nachlasspflegers an. Es stellte fest, dass die vom Nachlasspfleger angeführten Qualifikationen – wie das erste Staatsexamen und die Referendariatszeit – nicht mit denen von Berufsgruppen in der „Vergütungsgruppe 1“ (beispielsweise Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) vergleichbar seien. Zwar habe der Nachlasspfleger das erste Staatsexamen abgelegt und zwei Jahre als Referendar gearbeitet, jedoch sei dies nicht gleichwertig mit dem zweiten Staatsexamen oder anderen beruflichen Abschlüssen in der „Vergütungsgruppe 1“. Daher sei die Einstufung in die „Vergütungsgruppe 2“ korrekt gewesen. Der Schwierigkeitsgrad der Pflegschaft wurde hier auch nicht als hoch eingestuft. Richtig sei zwar, dass die Lebenshaltungskosten seit 2021 gestiegen seien. Dieser Umstand wurde aber bereits bei der Erhöhung des Stundensatzes auf 100 EUR vom Nachlassgericht ausreichend berücksichtigt.
Hinweis: Aspekte für den Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers sind dessen fachliche Qualifikationen sowie die Frage, mit welchem Aufwand bzw. Schwierigkeitsgrad die Bearbeitung der Pflegschaft verbunden ist.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2024 – 2 Wx 94/24
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(aus: Ausgabe 10/2024)