Nachlasspfleger erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die grundsätzlich aus dem Nachlass zu tragen ist. Für berufsmäßig tätige Nachlasspfleger hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) nun höhere Stundensätze zur Abrechnung bewilligt. Nur die Frage des Schwierigkeitsgrads könnte ein Streitpunkt sein und bleibt häufig offen, bis sie vor Gericht geklärt wird.
Nach dem Tod der Erblasserin hatte das Nachlassgericht im Jahr 2021 eine Nachlasspflegschaft angeordnet. Das Nachlassvermögen wurde mit 7.000 EUR mitgeteilt. Der Nachlasspfleger beantragte die Festsetzung seiner Vergütung von 3.200 EUR auf der Basis eines Stundensatzes von 90 EUR. Er hatte geltend gemacht, dass es sich aufgrund der vermüllten Wohnung der Erblasserin und einer Beiziehung einer Lebensversicherung um eine schwierige Nachlassabwicklung gehandelt habe.
Nachdem das Nachlassgericht zunächst nur eine reduzierte Vergütung festgesetzt hatte, konnte der Nachlasspfleger vor dem OLG zumindest einen teilweisen Erfolg erzielen. Das Gericht hat die Vergütung von berufsmäßigen Nachlasspflegern ab dem 01.01.2023 angepasst, um gestiegene Lebenshaltungskosten und Inflationsraten zu berücksichtigen. Abhängig vom Schwierigkeitsgrad der Nachlassabwicklung werden für einen einfach gelagerten Fall 60 EUR pro Stunde, für einen mittleren Schwierigkeitsgrad – den Normalfall – 95 EUR pro Stunde und in einem schweren Fall 130 EUR pro Stunde anerkannt. Das Gericht stufte die Abwicklung des konkreten Nachlasses hier entgegen der Ansicht des Nachlasspflegers als einen Normalfall ein, da aus Sicht des Gerichts keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten bei der Nachlassabwicklung vorlagen.
Hinweis: Die regionale Lage des Büros des Nachlasspflegers spielt bei der Festsetzung von Stundensätzen eine Rolle. Da die Vergütung des Nachlasspflegers auch dessen Kosten abdecken soll, fallen in und außerhalb von Ballungsräumen unterschiedlich hohe Mieten an, was eine entsprechende Differenzierung rechtfertigt.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.08.2024 – 21 W 61/24
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(aus: Ausgabe 02/2025)