Nicht wenige motorisierte Anwohner ärgern sich über Carsharingsfahrzeuge, die „ihre Straßen zuparken“. Dass es umgekehrt aber auch nicht ratsam ist, das eigene Auto auf einem Parkplatz abzustellen, der ausdrücklich für eben jene Leihfahrzeuge vorgesehen ist, zeigt der Fall des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG). Denn im Ernstfall hilft weder die geringe Parkzeit noch der Umstand, offensichtlich niemanden behindert zu haben.
Die Klägerin hatte ihren Pkw innerorts an einer Stelle abgestellt, die durch Verkehrsschilder als Parkplatz für Carsharingfahrzeuge gekennzeichnet war. Ein städtischer Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung stellte den Verstoß fest und beauftragte einen Abschleppwagen. Kurz vor dessen Eintreffen erschien die Klägerin zwar und entfernte ihr Fahrzeug von dem Parkplatz, dennoch machte die Stadt ihr gegenüber mit Bescheid die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens geltend. Zur Begründung ihrer Klage gegen diesen Bescheid trug die Frau vor, sie habe nur elf Minuten auf dem Carsharingplatz geparkt, zudem seien zu dieser Zeit noch weitere Parkplätze frei gewesen, so dass ein Abschleppen nicht notwendig gewesen sei.
Das VG entschied dennoch, dass die Beauftragung des Abschleppwagens rechtmäßig gewesen war. Ein Fahrzeug, das auf einem nach der Beschilderung ausschließlich Carsharingfahrzeugen vorbehaltenen Parkplatz steht, aber nicht am Carsharing teilnimmt, wird so betrachtet, als stünde es in einem absoluten Halteverbot. Die Abschleppmaßnahme war verhältnismäßig, weil die Funktion der Parkplätze für Carsharingfahrzeuge nur dann gewährleistet sei, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Carsharingfahrzeug am Parken gehindert habe. Das Abschleppen ist zudem unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass von einem zu Unrecht auf einem Carsharingparkplatz abgestellten Fahrzeug eine negative Vorbildwirkung für andere Kraftfahrer ausgeht.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung ist das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs nicht unverhältnismäßig, wenn es allein der Beseitigung eines Rechtsverstoßes von nicht unerheblicher Dauer dient – auch ohne dass es eine konkrete Verkehrsbehinderung beseitigt. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an.
Quelle: VG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.2024 – 14 K 491/23
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 05/2024)