Das gute alte Drehkarussell übt seit Generationen einen nahezu unwiderstehlichen Reiz auf kleine und große Kinder aus, ihren Wagemut an Ort und Stelle unter Beweis zu stellen. Zwar ging es hier nicht um einen Sturz als Folge jugendlichen Übermuts, doch auch ein Drehwurm hatte es durchaus in sich. Das Landgericht Frankenthal (LG) musste daher entscheiden, ob einem jungen Menschen ein folglich entstandener Glasbruch anzurechnen sei.
Ein 13-Jähriger hatte sich auf dem Schulweg auf den Klassiker unter den Spielgeräten gestellt, und sein Freund drehte dieses Drehkarussell – anfänglich langsam und dann immer schneller, logisch. Als der Kumpel die Drehung schließlich stoppte, taumelte der Heranwachsende rücklinks gegen ein knapp drei Meter entferntes Fenster eines Ladengeschäfts. Das tat, was Glas unter Belastung gern mal tut – die Fensterscheibe zerbrach. Der Ladenbesitzer verlangte nun Schadensersatz von dem 13-Jährigen und klagte. Sturzgefahr und Glasbruch seien für den augenscheinlich nicht mehr so jungen Jungen schließlich zu erahnen gewesen. Ferner sei dieser sowieso zu alt für ein derartiges Karussell gewesen und habe sich zudem auch noch viel zu schnell drehen lassen.
Das LG wies die Klage jedoch ab. Zwar sei sich der Jugendliche nach Ansicht der Richter der Stolpergefahr bewusst gewesen, zudem zeigte er sich hinreichend einsichtsfähig. Allein dies waren bereits zwei Gründe, die ihn auch als Minderjähriger hätten grundsätzlich haften lassen. Aber: Ein Verschulden konnte das LG hier schlichtweg nicht erkennen. Der Junge hatte das Spielgerät bestimmungsgemäß genutzt und die Fensterscheibe weder vorsätzlich noch fahrlässig beschädigt.
Hinweis: Der Ladenbesitzer musste seinen Glasschaden demnach selber regulieren. Die Richter hatten sein Problem durchaus anerkannt, jedoch auch deutlich darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Prinzip der Verschuldenshaftung gilt. Wenn jemand einen Schaden verursacht, ohne das nicht wenigstens fahrlässig getan zu haben, kommt eine Haftung in der Regel nicht in Betracht.
Quelle: LG Frankenthal (Pfalz), Urt. v. 29.11.2024 – 9 O 27/24
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(aus: Ausgabe 04/2025)