Reisen in der Corona-Pandemie: Das Anrecht auf Preisminderungen und -rückzahlungen ist aufgrund der unterschiedlich gestalteten Fallkonstellationen sicherlich noch nicht ausgeurteilt. Auch im folgenden Fall gab es viele pandemiebedingte Einschränkungen am Urlaubsort. Das zuständige Gericht wandte sich hier an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), um die Frage zu beantworten, wie es sich mit Pauschalreisenden verhält, die inmitten ihres Urlaubs von der Pandemie überrascht wurden.
Zwei Personen wollten im März 2020 zwei Wochen auf Gran Canaria verbringen und hatten dafür eine Pauschalreise gebucht. Als sie vor Ort waren, begann die Corona-Pandemie – es wurden die Strände gesperrt und eine Ausgangssperre wurde verhängt. Die Reisenden durften ihre Hotelzimmer nur noch zum Essen verlassen. Auch der Zugang zu Pools und Liegen wurde untersagt, das Animationsprogramm gestrichen. Schließlich mussten sie vorab nach Deutschland zurückkehren. Deshalb verlangten sie eine Preisminderung von 70 %. Das deutsche Gericht setzte das Verfahren jedoch aus und bat den EuGH um Auskunft, ob Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für jeden Zeitraum haben, in dem eine Vertragswidrigkeit vorliegt.
Der EuGH befand, dass Reisende einen Anspruch auf eine Minderung des Preises ihrer Pauschalreisen haben, wenn eine Reiseleistung zur Bekämpfung der Verbreitung einer Infektionskrankheit wie Covid-19 eingeschränkt wurde. Die Ursache der Vertragswidrigkeit und insbesondere ihre Zurechenbarkeit zum Reiseveranstalter seien dabei unerheblich, da es hierbei um eine verschuldensunabhängige Haftung geht. Nun wird das deutsche Gericht entsprechend urteilen müssen – es wird vermutlich zu einer Minderung des Preises der Pauschalreise kommen.
Hinweis: Wer die Minderung des Reisepreises wegen Einschränkungen aufgrund der Pandemie geltend machen möchte, sollte den Weg zum Anwalt gehen. Ohne Druck wird kein Reiseveranstalter Geld erstatten.
Quelle: EuGH, Urt. v. 12.01.2023 – C-396/21
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(aus: Ausgabe 04/2023)