Bei Scheidung werden Renten und Pensionen, die während der Ehe entstanden sind, hälftig geteilt. Dabei kann das deutsche Familiengericht aber nur deutsche Anwartschaften berücksichtigen. Im Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG) musste geklärt werden, wie es sich damit verhält, wenn ein Ehegatte einen Teil seiner Rente im Ausland angespart hat.
Die Ehefrau hatte in der Ehezeit ein Kapital von gut 60.000 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung angespart. Die Versorgungen des Mannes – vermutlich ein Grenzgänger in Süddeutschland – waren 2008 bis 2020 in der Schweiz erworben worden. Das Familiengericht meinte nun, man könne die deutsche Rente der Frau schon mal teilen – 30.000 EUR für den Mann, um den unbekannten Rest müsse die Frau sich in einem Schweizer Gerichtsverfahren oder mithilfe eines weiteren deutschen Verfahrens im Rentenalter kümmern. Wie viel das wert sei, erforschte das Gericht dabei nicht.
Diese Entscheidung hob das OLG auf die Beschwerde der Frau auf und stellte fest, dass das Familiengericht sich Gedanken über den Wert der ausländischen Versorgung hätte machen müssen. Es hätte zumindest versuchen müssen, überschlägig zu ermitteln, ob der Wert der ausländischen Anrechte dem Wert der inländischen Gegenanrechte der Frau entspricht. Das OLG nahm dann diese Überschlagsrechnung selbst vor und ermittelte, dass die Schweizer Rente ungefähr 600 EUR monatlich wert sein dürfte. Die Frau hatte ihrerseits nur 300 EUR Rente in Deutschland erarbeitet. Bei dieser Sachlage sei es unfair, der Frau schon die Teilung ihrer kleineren Rente abzuverlangen und sie bezüglich der Teilung der Schweizer Rente ins Ungewisse zu schicken. Es sei der Versorgungsausgleich insgesamt nicht bzw. erst dann durchzuführen, wenn der erste Ehegatte ins Rentenalter komme und dann konkret errechnet werden könne, wie man den Halbteilungsgrundsatz umsetzen kann.
Hinweis: Die Ermittlung des Werts ausländischer Anrechte ist häufig ein Problem, weil die ausländischen Behörden am Scheidungsverfahren erst gar nicht mitwirken oder weil sie nicht in der Lage sind, Auskünfte zu erteilen, die innerhalb der Systematik des Versorgungsausgleichs mit den deutschen Anwartschaften vergleichbar sind. Das gilt vor allem für Länder, die keinen Versorgungsausgleich kennen. Scheidungen mit Auslandsberührung bei der Rente dauern deshalb oft sehr viel länger. Oft schließt sich ein Verfahren im Ausland und/oder im Alter an.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.01.2023 – 5 UF 58/22
zum Thema: | Familienrecht |
(aus: Ausgabe 03/2023)