Kein Unternehmen lässt seine Kunden gern ziehen. Ihnen deshalb aber das Verlassen so schwierig zu gestalten, wie es der Pay-TV-Dienstleister im folgenden Fall tat, ist nicht anzuraten. Denn bei einer erneuten Zuwiderhandlung drohen Gerichte wie das Landgericht München I (LG) mit empfindlichen Ordnungsgeldern und ersatzweiser Ordnungshaft.
Es ging um eine Website zur Inanspruchnahme von Pay-TV-Leistungen. Entsprechende Verträge konnten online abgeschlossen und auch wieder gekündigt werden. Der betreffende Kündigungsbutton – die Schaltfläche zur Kündigung – war aber sehr versteckt. Auf der Website gab es am unteren Bildschirmrand eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“. Klickte man darauf, wurden 58 Links eingeblendet, davon eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“. Ein Verbraucherschutzverein meinte nun, das würde gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstoßen, da die Kündigungsschaltfläche nicht unmittelbar und nicht leicht zugänglich für den Verbraucher sei. Er verlangte die Unterlassung.
Dieser Meinung schloss sich das LG an. Nach § 312k Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar sein und mit den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer anderen entsprechend eindeutigen Formulierung betitelt sein. Die fehlende gute Lesbarkeit resultierte im vorliegenden Fall daraus, dass der Button mit der Aufschrift „Kündigen“ kleiner geschrieben war als der restliche Fließtext auf der Website. Außerdem müssen nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB die Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar und unmittelbar und leicht zugänglich sein. Das war hier jedoch nicht der Fall.
Hinweis: Verträge im Internet sollen durch den Verbraucher leicht gekündigt werden können. Deshalb muss eine solche Möglichkeit auch einfach zu finden und zu benutzen sein.
Quelle: LG München I, Urt. v. 16.11.2023 – 12 O 4127/23
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(aus: Ausgabe 02/2024)