Nicht nur Stellenanzeigen sollten geschlechtsneutral sein. Auch bei der Absage von Bewerbern müssen Arbeitgeber aufpassen, sich nicht der Benachteiligung von Bewerbern im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verdächtig zu machen. Im folgenden Fall sah das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) ein solches gesetzeswidriges Verhalten gegeben. Denn die Sachlage war entsprechend klar, da es sich der Arbeitgeber nicht nehmen ließ, den Ablehnungsgrund deutlich auszuformulieren.
Ein Mann hatte sich auf eine Stelle als Bestücker für Digitaldruckmaschinen beworben. In der schriftlichen Absage wurde ihm dann von dem Arbeitgeber mitgeteilt, dass „die sehr kleinen, filigranen Teile (…) eher etwas für flinke Frauenhände“ wären. Der Mann fühlte sich wegen seines Geschlechts benachteiligt und legte eine Klage auf eine Entschädigungszahlung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern ein.
Der Klage wurde stattgegeben, allerdings erhielt der Mann lediglich 1,5 Bruttomonatsentgelte als Entschädigung. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber um eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, „unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“. Die unterschiedliche Behandlung war auch nicht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit zulässig. Folglich trug der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung wegen des Geschlechts stattgefunden hat. Doch das konnte er naturgemäß nicht beweisen. In der Höhe war eine Entschädigung in Höhe des 1,5-fachen des Bruttomonatsentgelts für die LAG-Richter ausreichend. Denn die Benachteiligung war weder strukturell verfestigt noch von längerer Dauer.
Hinweis: Auch bei der Absage von Bewerbern ist für Arbeitgeber höchste Vorsicht geboten. Es kann nur geraten werden, möglichst keinen Grund für die Absage zu nennen.
Quelle: LAG Nürnberg, Urt. v. 13.12.2022 – 7 Sa 168/22
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(aus: Ausgabe 06/2023)