E-Scooter erregen die Gemüter vieler Verkehrsteilnehmer, und das nicht nur hierzulande. Eines der Probleme ist das kopflos anmutende Abstellen auf Gehwegen, das die Fahrzeuge zu gefährlichen Hindernissen macht. Ein solcher Fall musste nun durch das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (VG) entschieden werden – die Frage war: Wer haftet für das Umsetzen eines solchen Scooters?
Eine Firma vermietet in Frankfurt E-Scooter. Mittels einer App kann der Nutzer das Fahrzeug freischalten und nutzen. So auch in diesem Fall, allerdings wurde der E-Scooter nach der Nutzung derart auf einem Gehweg abgestellt, dass er auf der taktilen Bodenmarkierung für sehbehinderte Personen stand, die diesen als Orientierungshilfe auf dem Gehweg dient. Ein Mitarbeiter der Stadt setzte den E-Scooter daraufhin um. Der Kostenbescheid hierüber betrug 74 EUR und wurde der Vermieterin als Halterin des Fahrzeugs zugestellt. Diese jedoch verweigerte die Zahlung und klagte gegen den Bescheid der Stadt.
Das VG wies die Klage der Vermieterin ab. Das Abstellen auf dem Gehweg stelle einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar. Zudem sei dadurch auch die taktile Bodenmarkierung betroffen gewesen. Die Höhe der Kosten sei zudem ebenso gerechtfertigt und ergebe sich aus der Gebührenordnung, die den Betrag als Mindestsumme ausweise. Die Tatsache, dass der Fahrer nicht in Regress genommen werden konnte, entlaste die Halterin nicht.
Hinweis: Die Klägerin – Eigentümerin und Halterin des Rollers – konnte als sogenannte Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden und trägt Kosten und Nutzen des Scooters. Daher ist es sachgerecht und am erfolgversprechendsten, sie mit den Kosten des Abschleppvorgangs bzw. des Umsetzens des Rollers zu belangen. Zum Geschäftsmodell der Klägerin gehöre, dass die von ihr über eine App vermieteten Roller von den Mietern de facto überall, auch ordnungswidrig, abgestellt werden können. Die Klägerin hat durch das Inverkehrbringen des Rollers damit die polizeiliche Gefahrenlage mitzuverantworten. Es stehe ihr schließlich frei, die Kosten der Umsetzungsmaßnahme im Rahmen der mietvertraglichen Gestaltung auf die jeweiligen Fahrzeugmieter umzulegen bzw. sie in die allgemeine Preiskalkulation einzupflegen.
Quelle: VG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.07.2024 – 12 K 138/24.F
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(aus: Ausgabe 11/2024)