In Paris hat eine kleine, aber entscheidende Zahl der Abstimmungsberechtigten gerade dafür gestimmt, E-Scooter künftig aus der Stadt zu entfernen. Viele Städter hierzulande neiden den Franzosen diese Entscheidung – mit Sicherheit. Besonders weil es rechtlich nicht oft toleriert wird, Ungeliebtes oder Störendes eigeninitiativ vom öffentlichen Grund zu entfernen – so war es auch im Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf (AG).
Hier fand ein Mann vor seiner Garage einen E-Roller, der die Einfahrt blockierte. Mit Hilfe einer Sackkarre beseitigte er das Fahrzeug, stellte es in seine Garage und schrieb schließlich die Vermietfirma des E-Scooters an: Er forderte 35 EUR für die Herausgabe des Rollers. Die Firma zahlte aber nicht etwa – sie erstattete vielmehr Anzeige wegen versuchter Nötigung. Prompt erhielt er auch eine Verwarnung mit Androhung einer Geldstrafe von 3.000 EUR im Wiederholungsfall. Das wollte sich der Betroffene nicht gefallen lassen, er erhob Einspruch. Hier habe gar keine Nötigung vorgelegen, er habe mit den 35 EUR vielmehr seinen Aufwand für das Wegschaffen des Rollers und das Verfassen des Briefs erstattet bekommen wollen.
Das AG Düsseldorf entschied, dass ein Versetzen des Rollers ausgereicht hätte. Das Einbehalten und Fordern einer Geldsumme vor Herausgabe stellen eine versuchte Nötigung dar. Der Angeklagte nahm den Einspruch daraufhin zurück und muss zusätzlich 200 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen.
Hinweis: Wer eine andere Person durch die Drohungen zu einem bestimmten Verhalten zwingt, macht sich der Nötigung schuldig. Von einer versuchten Nötigung spricht man, wenn sich das Opfer der ungewollten Willensbeugung widersetzt und sich dementsprechend nicht zu der vom Täter geforderten Handlung zwingen lässt. Der Versuch einer Nötigung ist aber strafbar.
Quelle: AG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2023 – 126 Cs 248/22
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(aus: Ausgabe 05/2023)