Im Onlinehandel geht bekanntermaßen nicht immer alles mit rechten Dingen zu. Dass gerade deshalb gewisse Grundvoraussetzungen gegeben sein sollten, beweist dieser Fall, der bis vor das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) ging. Denn Basis einer (womöglich berechtigten) Vereinbarung zur Vorkassenleistung durch den Käufer bildet zunächst ein gültiger Kaufvertrag.
Ein Verbraucherschutzverband klagte gegen einen Onlinehändler, nach dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden den vollen Rechnungsbetrag innerhalb von sieben Tagen nach einer Bestellung überweisen müssen. Allerdings gab es in den Geschäftsbedingungen auch eine Regelung, dass der Kaufvertrag erst mit der Zustellung der Ware geschlossen sei. Kunden mussten also zahlen, obwohl der Kaufvertrag selbst noch gar nicht abgeschlossen worden war? Der Verbraucherschutzverband hielt dies für ein wettbewerbswidriges und verbotenes Handeln.
Das OLG sah das genauso. Ein Verkäufer darf von seinen Kunden nicht verlangen, für den Kaufpreis in Vorleistung zu gehen, ohne dass bis dahin ein gültiger Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Eine solche Aufforderung verletzt den Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, nach der Leistungen nur erbracht werden müssen, wenn ein Rechtsgrund besteht. Dementsprechend darf das Verlangen nach einer Zahlung nur geäußert werden, wenn bereits eine wirksame rechtliche Verpflichtung begründet worden ist. Daher war der hier begehrte Unterlassungsanspruch durchaus berechtigt.
Hinweis: Es muss also eindeutig erst der Kaufvertrag abgeschlossen worden sein, bevor eine Vorkasse verlangt werden darf. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein, ist es aber offensichtlich nicht immer, wie dieser Fall zeigt.
Quelle: OLG Nürnberg, Urt. v. 30.01.2024 – 3 U 1594/23
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(aus: Ausgabe 08/2024)