Befristete Verträge sind grundsätzlich nicht kündbar – außer, diese Möglichkeit wird durch die Parteien ausdrücklich vereinbart. Dass sich beide Parteien dieses Falls über ihren Abstieg in die zweite Basketballbundesliga nicht freuten, war unstrittig. Wohl aber war strittig, ob eben jener Umstand eine frühzeitige Kündigung des – im Sportgeschäft naturgemäß befristeten – Arbeitsvertrags begründen durfte. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) musste die Sachlage klären.
Der Basketballprofi aus der ersten Basketballbundesliga hatte im August 2022 einen sogenannten Fördervertrag unterschrieben, in dem er sich mit dem Verein auf eine Vertragslaufzeit bis zum 30.06.2024 einigte. Zudem sollte der Vertrag für die zweite Bundesliga gelten, eine Möglichkeit zur vorherigen Kündigung war darin nicht vorgesehen. Trotzdem kündigte der Spieler mit Schreiben vom 31.05.2023 zum 30.06.2023, da seiner Meinung nach keine wirksame Befristung vereinbart worden sei. Der Vertrag sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass die Mannschaft in der ersten Bundesliga spiele. Ferner hätte er auch ein Recht für eine außerordentliche Kündigung, da der Club ihm nicht den gesetzlichen Mindestlohn zahlen würde. Als der Sportclub den Spieler nicht gehen lassen wollte, beantragte dieser den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Doch die Richter des LAG waren auf der Seite der Vereinsführung. Sie gingen davon aus, dass der Vertrag wirksam befristet worden war. Auch der Abstieg der Mannschaft in die zweite Basketballbundesliga und ein dem Spieler vorliegendes Angebot einer Mannschaft aus der ersten Liga änderten an dieser Rechtsauffassung nichts.
Hinweis: Der gerügte Mindestlohnverstoß sei nach der Entscheidung des LAG ohne weitere Anhaltspunkte als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht geeignet.
Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 18.10.2023 – 6 SaGa 882/23
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(aus: Ausgabe 02/2024)