Im Fall des Todes einer Person geht dessen Vermögen als Ganzes auf einen oder mehrere Personen als Erben über. Ob dies auch für einen Rückübertragungsanspruch aus einem Grundstücksüberlassungsvertrag gilt, war Gegenstand einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG).
Der im Jahr 2019 verstorbene Erblasser hatte seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Bereits im Jahr 2010 hatte der Mann einen in seinem Eigentum stehenden Grundbesitz an die Beklagte des Rechtsstreits übertragen. Der Vertrag enthielt eine Regelung, dass die Erwerberin das Grundstück bis zum Tod des Veräußerers ohne dessen Zustimmung weder belasten noch veräußern dürfe. Im Fall eines Verstoßes verpflichte sich die Erwerberin im Gegenzug dazu, den Grundbesitz an den Erblasser rückzuübertragen. Bereits vor dem Tod des Erblassers im Jahr 2018 veräußerte entgegen der Vereinbarung die Beklagte das Grundstück. Die Alleinerbin vertrat vor Gericht daher die Ansicht, die Erwerberin habe gegen das Veräußerungsverbot verstoßen und sei ihr als Erbin daher zum Schadensersatz verpflichtet. Im Kern ging es daher um die Frage, ob die besagte Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks mit dem Tod des Erblassers nun auf dessen Erbin übergegangen war.
Genau hiervon ging das OLG im Ergebnis aus. Mit dem Tod des Erblassers sei dessen Vermögen als Ganzes auf die Erbin übergegangen – und damit auch die Rechtsstellung des Erblassers aus einem vertraglichen Schuldverhältnis. Anders wäre es nur, wenn es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch des Erblassers gehandelt hätte. Da der Vertrag selbst hierfür keine Regelung vorsah, musste das OLG die Vereinbarung auslegen. Hierbei stellte es klar, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Formulierung die Vererblichkeit nicht ausschließt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein höchstpersönliches Recht des Erblassers gehandelt hatte, konnten die Gerichte nicht feststellen. Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe des erzielten Kaufpreises verurteilt.
Hinweis: Vererbt wird das gesamte Vermögen samt den Verbindlichkeiten und unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten das positive werthaltige Vermögen überwiegen.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 18.04.2024 – 5 U 188/22
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(aus: Ausgabe 08/2024)