Wer weiß, wie empfindlich Gerichte reagieren, wenn Anbieter Verbrauchern eine Pistole auf die Brust setzen, wird über den Ausgang des folgenden Falls nicht überrascht sein. Hier war das Landgericht München I (LG) gefragt, wie es den Umstand einschätzt, dass Verbraucher noch während des Beratungstelefonats eine parallel eingegangene E-Mail bestätigen sollen.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verklagte ein Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen. Noch während eines Telefonats, in dem das Unternehmen Verbrauchern Telekommunikationsdienstleistungen anbot, bekamen die möglichen Interessenten eine E-Mail zugesendet. Dann wurden sie im Telefonat dazu aufgefordert, den in dieser E-Mail enthaltenen Link „ich bestätige“ noch während des Gesprächs anzuklicken.
Der Verbraucherverband forderte laut LG zu Recht die Unterlassung dieser Geschäftspraktik. Die im Telefongespräch ausgesprochene Aufforderung, einen Link zur Vertragsbestätigung in einer während des Gesprächs zugesendeten E-Mail anzuklicken, stellt einen Verstoß gegen § 3a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Denn ein Verbraucher darf nicht dazu aufgefordert werden, seine Vertragserklärung abzugeben, bevor das Telefonat beendet ist. So hätte er nämlich keine Möglichkeit mehr, sich in ausreichender Zeit Kenntnis von den Vertragsbedingungen zu verschaffen. Deshalb muss das Unternehmen diese Geschäftspraktik künftig unterlassen.
Hinweis: Am Telefon sollten möglichst keinerlei Verträge abgeschlossen werden. Das Risiko ist zu groß, überrumpelt zu werden. Ist das der Fall, hilft Ihnen der Rechtsanwalt des Vertrauens.
Quelle: LG München I, Urt. v. 22.04.2024 – 4 HK O 11626/23
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(aus: Ausgabe 09/2024)