Wer seine Aggressionen nicht im Griff hat, muss mit weitreichenden Konsequenzen rechnen. So droht auch eine Kündigung, wenn es am Arbeitsplatz zu Gewalttätigkeiten oder deren Androhung kommt. Wie es sich verhält, wenn es zu herablassenden und aggressiven Verbalattacken, dabei aber nicht zu Handgreiflichkeiten kommt, musste kürzlich das Verwaltungsgericht Mainz (VG) klären.
Ein Hochschullehrer hatte an seine Kollegen und Vorgesetzten seit mehreren Monaten aggressive und herablassende E-Mails gesendet. Im Gespräch erlebte man ihn verwirrt und sprunghaft und befürchtete teilweise, dass die verbalen Angriffe in physische Gewalt umschlagen. Die Hochschule als Arbeitgeber stellte ihn deshalb von der Arbeit frei und verbot ihm das Betreten der Hochschule. Der Hochschullehrer wollte sich das nicht bieten lassen und zog mit einem Eilantrag vor das hierfür zuständige VG.
Die aggressiven und herablassenden Äußerungen konnten jedoch durch zahlreiche E-Mails nachgewiesen werden. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit war somit auch nach Ansicht der VG-Richter nicht mehr möglich. Außerdem bestand die Gefahr, dass der Hochschullehrer seine Äußerungen auf den Kreis der Studenten ausweiten würde. Auch wenn das Verhalten des Professors möglicherweise auf einer Erkrankung beruhe, müssen Kollegen und Vorgesetzte vor weiteren Angriffen geschützt werden. Das Arbeits- und Betretungsverbot war deshalb zumindest so lange gerechtfertigt, bis geklärt ist, ob eine Erkrankung vorliege und wie damit umzugehen sei.
Hinweis: Tätlichkeiten am Arbeitsplatz führen fast immer zu einer Kündigung. Das Arbeitsverhältnis kann allerdings auch bereits durch verbale Gewalt gefährdet sein. Aggressionen haben am Arbeitsplatz nichts zu suchen.
Quelle: VG Mainz, Beschl. v. 20.12.2022 – 4 L 682/22.MZ
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(aus: Ausgabe 03/2023)