Schilder dürfen in Deutschland nicht einfach so aufgestellt werden – auch wenn es manchmal so wirken mag. Das musste im Folgenden auch ein Jagdpächter erfahren, dem an dieser Stelle einfach mal guter Wille unterstellt werden darf. Denn zumindest dem Wortlaut seiner Schilder zufolge wollte er mit diesen zu Aufmerksamkeit und Vorsichtsmaßnahmen raten. Das war jedoch nicht sein Recht, wie er vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) lernen musste.
Der Jagdpächter brachte in einem rheinland-pfälzischen Naturschutzgebiet mehrere Schildtafeln an, auf denen stand: „Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter.“ Daraufhin gab ihm der Westerwaldkreis auf, sämtliche Schrifttafeln innerhalb von zwei Wochen wieder zu entfernen. Denn eine entsprechende Rechtsverordnung würde nur das Aufstellen bestimmter Schilder erlauben, und zwar solcher, die auf den Schutz des Gebiets hinwiesen oder im Zusammenhang mit einem bestimmten Wanderweg oder einem bestimmten Radweg stünden. Dagegen legte der Jagdpächter einen Eilrechtsschutzantrag ein, der jedoch abgewiesen wurde.
Auch die von ihm dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OVG erfolglos. Ein Jagdpächter darf schlicht und ergreifend keine eigenen Schilder aufstellen. Das Platzieren der Warnschilder für eine ordnungsgemäße Jagdausübung – worauf hier allein abzustellen war – sei schon deshalb nicht erforderlich, weil der Mann in seiner Funktion als Jagdpächter Wölfe weder jagen dürfe noch zu ihrer Hege und ihrem Schutz verpflichtet sei. Weder eine Befreiung von dem Verbot der Schilderaufstellung nach dem Bundesnaturschutzgesetz habe er beantragt, noch sei ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt seien.
Hinweis: Wer selbst bei amtlich aufgestellten Schilder(wälder)n schon mal den Überblick zu verlieren drohte, kann verstehen, dass man Schilder im öffentlichen Raum nicht auch noch eigeninitiativ installieren darf. Das gilt auch, wenn das Ansinnen noch so nachvollziehbar erscheint.
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2024 – 1 B 10738/24.OVG
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(aus: Ausgabe 10/2024)