Wartungskosten: Sonstige Betriebskosten bleiben ohne explizite Umlagevereinbarung reine Vermietersache

Artikel vom 04.11.2024

Betriebs- bzw. Nebenkosten sind immer wieder Dreh- und Angelpunkt bei Mietrechtsprozessen. In diesem Fall, bei dem es vor dem Amtsgericht Hamburg (AG) um die Betriebskostenabrechnung für einen Supermarkt ging, war wie so oft die Frage, ob die Abwälzung einer darin enthaltenen Position auf die Gewerbemieterin überhaupt rechtens sei.

Betriebs- bzw. Nebenkosten sind immer wieder Dreh- und Angelpunkt bei Mietrechtsprozessen. In diesem Fall, bei dem es vor dem Amtsgericht Hamburg (AG) um die Betriebskostenabrechnung für einen Supermarkt ging, war wie so oft die Frage, ob die Abwälzung einer darin enthaltenen Position auf die Gewerbemieterin überhaupt rechtens sei.

Die Mieterin des Supermarkts hatte eine Betriebskostenabrechnung erhalten, in der auch Kosten für die Wartung von Gasheizung und Lüftungsanlage enthalten waren. Im Mietvertrag hatten sich die Parteien schließlich darauf geeinigt, dass der Betrieb der separaten Heizung Aufgabe der Mieterin sein sollte. Schließlich musste die Vermieterin die Kosten einklagen – dies jedoch vergeblich.

Das AG gab der Mieterin Recht. Es stellte fest, dass keine Umlagevereinbarung für die strittigen Wartungskosten im Mietvertrag existiere. Bei den Wartungskosten der Lüftungsanlage handelt es sich laut Gericht um „sonstige Betriebskosten“ im Sinne der Betriebskostenverordnung. Für deren Umlage wäre eine explizite Vereinbarung im Mietvertrag notwendig gewesen – und eben daran fehlte es hier. Entsprechend fehlte es an einer Grundlage, diese Kosten auf die Mieterin umzulegen.

Hinweis: Betriebskostenabrechnungen müssen verständlich sein, und es darf lediglich das umgelegt werden, was das Gesetz vorschreibt. Im Zweifel kann ein Rechtsanwalt dabei behilflich sein, ebenso wie bei der Prüfung einer erhaltenen Betriebskostenabrechnung.

Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 26.06.2024 – 49 C 635/23

zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 11/2024)

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