Schön sind sie sicher nicht. Aber Klimawandel und die ökonomischen Folgen des Ukrainekriegs machen Photovoltaikanlagen zu Recht immer beliebter. Dass diese jedoch nicht überall angebracht werden dürfen, musste schon mancher erfahren. Im Folgenden traf es eine Eigentümerin, die auf Betreiben der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) vom Amtsgericht Konstanz (AG) ausgebremst werden musste.
Hierbei ging es um eine Wohnungseigentumsanlage mit 34 Wohnungen. Der Mieter einer der Wohnungen hatte an der Außenseite seines Balkons eine Minisolaranlage angebracht – zwar mit Zustimmung der Eigentümerin, aber ohne Zustimmung der übrigen Eigentümer. Das „Balkonkraftwerk“ hatte ein Solarmodul mit der Größe von 168 cm x 100 cm und war an einen Wechselrichter angeschlossen. Das gefiel nicht allen Eigentümern, und so wurde auf einer Eigentümerversammlung der Beschluss gefasst, den Verwalter zu beauftragen, alle rechtlichen Mittel gegen die rechtswidrigen baulichen Veränderungen zu ergreifen. Dagegen zog die Eigentümerin der Wohnung vor das AG – jedoch vergeblich.
Denn im Gesetz gibt es eine sogenannte Bausperre für bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Eigentümer. Und das AG war der Auffassung, dass die Montage der Photovoltaikanlage eine solche Veränderung darstellt. Auch die Tatsache, dass sogenannte Wallboxen unter Umständen zu erlauben sind, änderte nichts an dem hier bestehenden Veränderungsverbot.
Hinweis: Nach Ansicht des AG ist also das Anbringen einer Photovoltaikanlage außen am Balkon nicht in einer WEG erlaubt – es sei denn, alle Eigentümer stimmen zu.
Quelle: AG Konstanz, Urt. v. 09.02.2023 – 4 C 425/22 WEG
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(aus: Ausgabe 05/2023)