In einigen Bundesländern ist es Pflicht, seinen Hund über eine sogenannte Tierhalterhaftpflichtversicherung versichern zu lassen. Und wenn man sich den folgenden Fall und vor allem auch die Urteilsbegründung des Landgerichts Frankenthal (LG) zu Gemüte führt, leuchtet ein, dass dies Tierhaltern im gesamten Bundesgebiet dringend zu empfehlen ist. Denn es zeigt sich, dass Halter auch dann haften müssen, wenn ihnen selbst kein konkreter Vorwurf gemacht werden kann.
Eine Frau war zu Besuch bei einer Freundin. Mit von der Partie war auch der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin, mit dem die Frau bereits gut vertraut war. Schon oft zuvor hatte sie mit dem Tier ohne Probleme gespielt und gekuschelt. Diesmal schnappte der Hund jedoch nach ihr und biss ihr ins linke Ohr. Die Wunde musste mit zahlreichen Stichen genäht werden. Die Frau war mehr als eine Woche lang arbeitsunfähig und hatte bis heute Schmerzen bei Druck- und Kälteeinwirkungen. Deshalb verlangte sie 4.000 EUR Schmerzensgeld vom Halter des Rottweilers. Der meinte jedoch, die Frau habe den Unfall durch ihr Verhalten erheblich mitverschuldet.
Das sah das LG anders. Die Frau hatte Anspruch auf das volle von ihr geltend gemachte Schmerzensgeld. Ein Hundehalter haftet, wenn sein Haustier einen anderen Menschen verletzt – und das selbst dann, wenn ihm kein falsches Verhalten vorzuwerfen ist. Die Haftung für ein Haustier setzt nämlich ein Verschulden nicht voraus. Zwar muss sich der Verletzte im Einzelfall ein eigenes Fehlverhalten als Mitverschulden anrechnen lassen. Im vorliegenden Fall konnte ein solches Fehlverhalten aber nicht bewiesen werden. Das bloße Hinwenden zu einem Tier kann ein Mitverschulden nicht begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die verletzte Person das Tier schon eine geraume Zeit über kennt und es bisher kein aggressives Verhalten gegeben hat.
Hinweis: Es zeigt sich wieder einmal, dass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ganz wichtig werden kann. Das Gleiche gilt übrigens für eine Haftpflichtversicherung für Menschen. Denn die Summe, die hier im Raum gestanden hatte, ist nichts im Vergleich zu Kosten, die beispielsweise entstehen können, wenn ein Hund unvermittelt über eine Straße rennt und einen schweren Unfall verursacht.
Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 04.11.2022 – 9 O 42/21
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 03/2023)