Im folgenden Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es einmal mehr um die Kostenverteilung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Frage, um die zwei Parteien hier stritten, war, ob bei der Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum alle zahlen müssen, wenn die betreffende Maßnahme nur dem Gebrauch durch einen Eigentümer zugutekommt.
Ein Mann war als Eigentümer einer Dachgeschosswohnung Mitglied einer Wohnungseigentumsanlage. Dann fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden defekten Dachflächenfenster im Bereich des Sondereigentums des Manns auszutauschen. Außerdem beschlossen sie, dass der Mann die Kosten des Fensteraustauschs allein zu tragen habe. Dagegen klagte dieser.
Der Beschluss der Wohnungseigentümer war tatsächlich rechtmäßig und entsprach laut BGH der ordnungsgemäßen Verwaltung. Der Beschluss berücksichtigte insbesondere, dass allein der eine Eigentümer die Dachflächenfenster auch gebrauchen konnte. Regelungen über die Behandlung künftiger ähnlicher Fälle mussten hier auch nicht getroffen werden – jedenfalls noch nicht jetzt. Ob und in welcher Art und Weise in Folgebeschlüssen die zuvor für eine einzelne Instandsetzungsmaßnahme beschlossene Änderung der Kostenverteilung zu berücksichtigen ist, kann nämlich nicht hypothetisch für künftige Fälle beurteilt werden, sondern nur für eine konkrete Maßnahme oder einen bereits gefassten, konkreten Beschluss.
Hinweis: Wenn nur bestimmte Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage Gegenstände benutzen können, kann ihnen auch die alleinige Kostentragungspflicht auferlegt werden.
Quelle: BGH, Urt. v. 22.03.2024 – V ZR 87/23
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(aus: Ausgabe 06/2024)