Wird einem in einer Lebensversicherung eine Bezugsberechtigung im Todesfall eingeräumt, sollte man sich nicht sicher sein, den dort genannten Betrag auch zu erhalten. Denn ein zu einem späteren Zeitpunkt erstelltes Testament kann dieses sogenannte Schenkungsangebot schnell zunichte machen, wie es vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) der Fall war.
Die im Jahr 2019 verstorbene Erblasserin hinterließ zwei Kinder, denen sie im Jahr 2016 jeweils die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung für den Fall ihres Todes eingeräumt hatte. Der Vertrag zugunsten der Tochter beinhaltete eine Todesfallleistung in Höhe von etwa 17.000 EUR, der Vertrag zugunsten des Sohns von etwa 8.000 EUR. In ihrem handschriftlichen Testament vom August 2017 verfügte die Erblasserin, dass beide Kinder jeweils die Hälfte des Nachlasses erben sollten. Die beiden Versicherungen waren in dem Testament ausdrücklich benannt – und zwar ohne eine Bezugnahme auf eine entsprechende Bezugsberechtigung. Die Tochter war nun der Ansicht, dass sie Ansprüche aus dem Bezugsrecht habe, wohingegen der Sohn der Ansicht war, die Erblasserin habe durch die spätere Errichtung des Testaments die ursprüngliche Bezugsberechtigung widerrufen.
Der Ansicht des Sohns schloss sich auch das OLG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Rechtlich handelt es sich bei der Errichtung einer derartigen Bezugsberechtigung im Verhältnis zwischen der Erblasserin und ihren Kindern um ein Schenkungsversprechen. Ein solches Schenkungsangebot wird nach dem Tod der Erblasserin – durch die Versicherung als Botin – an den Begünstigten übermittelt und kann dort angenommen werden. Eine Annahme ist aber dann nicht mehr möglich, wenn das Angebot vorher widerrufen worden ist. Und genau so sah es das OLG in diesem Fall, da die Erblasserin nach Einräumung des Bezugsrechts ein Testament errichtet und ihre Kinder dort zu gleichen Teilen eingesetzt hatte. Der Erblasserin sei es darauf angekommen, dass beide Kinder zu gleichen Teilen bedacht werden. In diesem Punkt hatte die Klage der Schwester gegen ihren Bruder daher keinen Erfolg.
Hinweis: Der Abschluss einer Lebensversicherung mit einem Bezugsrecht zugunsten Dritter für den Todesfall richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen des Schuldrechts.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Urt. v. 12.12.2023 – 3 U 202/22
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(aus: Ausgabe 02/2024)