Die Erhaltungsrücklage dient – so deutet es schon der Name bereits an – als finanzieller Puffer einer Wohnungseigentümergemeinschaft für anstehende Instandhaltungsmaßnahmen. Ob aus einer solchen Erhaltungsrücklage auch Entnahmen zur Bildung einer „Liquiditätsrücklage“ getätigt werden dürfen, musste das Amtsgericht Köln (AG) nach Zweifeln einer Eigentümerin an einer solchen beschlossenen Umwidmung beantworten.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschloss zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft im Fall von finanziellen Engpässen die Bildung einer Liquiditätsrücklage in Höhe von 200.000 EUR pro Jahr. Um diese Summe aufzubringen, sollte die bestehende Erhaltungsrücklage in dieser Höhe aufgelöst werden. Der Betrag sollte dauerhaft auf dem Girokonto verbleiben. Dagegen klagte eine Eigentümerin.
Das AG hat den Beschluss der WEG jedoch bestätigt. Es kann durchaus einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechen, einen Teil der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen. Das gilt selbst dann, wenn Erhaltungsmaßnahmen anstehen, deren voraussichtliche Kosten den Betrag der vorhandenen Erhaltungsrücklage deutlich übersteigen.
Hinweis: Stets sollte eine sogenannte eiserne Reserve in der Rücklage verbleiben. Wie hoch diese sein sollte, kommt aber stets auf den Einzelfall an.
Quelle: AG Köln, Urt. v. 17.01.2023 – 215 C 48/22
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(aus: Ausgabe 06/2023)