Spätestens während der Corona-Pandemie erwies sich die moderne Informationstechnologie als Fluch und Segen zugleich – und zwar für alle Alters- und Bevölkerungsgruppen. Doch nach wie vor bringt ihre Anwendung Rechtsstreitigkeiten mit sich. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (AG) musste sich mit Hard- und Softwarefragen bei Versammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft beschäftigen, die künftig auch online ablaufen sollten.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft fällte den Beschluss, dass es für die Folgeversammlung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gestattet sein soll, online an der Versammlung teilzunehmen. Dabei wurde bestimmt, dass das elektronische Kommunikationssystem seitens der Hausverwaltung in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat festgelegt werden solle. Gegen diesen Beschluss zog eine Eigentümerin vor Gericht, da sie der Ansicht war, die Wohnungseigentümer hätten eine Entscheidung über die Modalitäten der Teilnahme treffen müssen – insbesondere zur Wahl des elektronischen Kommunikationssystems oder zu Vorgaben zu den technischen Anforderungen an Hard- und Software.
Das AG wies die Klage jedoch ab. Weder die inhaltliche Ausgestaltung des Beschlusses noch die fehlenden Erläuterungen zu Hard- und Softwareausstattung begründeten eine Nichtigkeit. Es ist durchaus möglich, diese Entscheidungen der Verwaltung in Absprache mit dem Beirat zu überlassen. Der Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht nämlich lediglich vor, dass eine Entscheidung über die grundsätzliche Gestattung und die wahrzunehmenden Eigentümerrechte zu treffen ist.
Hinweis: In § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG heißt es wörtlich: „Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.“ In der Praxis werden solche Onlineversammlungen derzeit noch selten durchgeführt. Das wird sich in absehbarer Zeit sicherlich ändern.
Quelle: AG Berlin-Mitte, Urt. v. 02.05.2024 – 22 C 50/23 WEG
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(aus: Ausgabe 01/2025)