Wer aufgrund eines Straßenschadens auf öffentlichem Grund zu Schaden kommt, kommt nicht zu Unrecht auf den Gedanken, die zuständige Behörde wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung in Haftung zu nehmen. Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) musste sich genau deshalb damit befassen, ob, wann und wie oft eine solche Behörde Kontrollen durchführen muss, ob angeordnete Reparaturen ordnungsgemäß ausgeführt wurden bzw. Bestand haben.
En Autofahrer befuhr eine außerörtliche Straße. Es herrschten winterliche Straßenverhältnisse, als er mit seinem Wagen in ein Schlagloch fuhr. Dabei beschädigte er zwei Felgen, wodurch ein erheblicher Schaden entstand. Er wandte sich an die Straßenbaubehörde und verlangte Schadensersatz, denn seiner Ansicht nach sei die verkehrswichtige Straße nicht engmaschig genug kontrolliert worden. Die Behörde lehnte eine Haftung jedoch ab. Erst zwei Tage vor dem Unfall sei das Schlagloch mit Kaltmischgut verfüllt worden. Das sei die geeignete Maßnahme gewesen, bei winterlichen Verhältnissen Schlaglöcher zumindest vorläufig zu ebnen. Es sei nicht zumutbar, in so engem zeitlichen Zusammenhang erneut zu kontrollieren, ob die Füllung gehalten habe.
Der Klage des Autofahrers wurde in erster Instanz in Höhe von 75 % zwar stattgegeben. Doch in der Berufungsinstanz entschied das OLG nun, dass der Behörde keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Werde ein Schlagloch in der geschilderten Weise im Winter verfüllt, muss der Verkehrssicherungspflichtige nicht schon nach zwei Tagen kontrollieren, ob die Füllung gehalten habe. Solch eine häufige Kontrollpflicht würde die Kapazitäten in finanzieller, persönlicher und sachlicher Hinsicht sprengen und sei somit unzumutbar. Die Klage wurde daher abgewiesen.
Hinweis: Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft (bzw. verantwortet), ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden.
Quelle: OLG Koblenz, Urt. v. 13.02.2023 – 12 U 1770/21
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(aus: Ausgabe 06/2023)