Verfügungen eines Testamentsvollstreckers setzen voraus, dass der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat und die Annahme gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wurde. Mit einer Verfügung, die bereits vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurde, musste sich das Oberlandesgericht München (OLG) beschäftigen.
Der Erblasser, Alleineigentümer eines Grundstücks, verstarb im November 2021. Er hatte zuvor ein Testament verfasst, in dem er das Alleineigentum an einem Grundstück einer Vermächtnisnehmerin hinterließ. Diese ernannte er auch zur Testamentsvollstreckerin – mit der Hauptaufgabe, das Vermächtnis zu ihren Gunsten zu erfüllen. Am 07.02.2022 wurde die Übertragung des Grundstücks notariell beurkundet, wobei die Vermächtnisnehmerin sowohl als Testamentsvollstreckerin als auch als Vermächtnisnehmerin auftrat. Die notarielle Urkunde bestätigte, dass sie ihr Amt angenommen hatte und das Grundstück in ihr Alleineigentum übergehen sollte. Der Notar informierte darüber am 10.02.2022 das Nachlassgericht. Später wurde ein Erbschein ausgestellt, der zeigte, dass der Verstorbene von sieben Personen beerbt wurde, einschließlich einer Nichte des Erblassers zu 1/6. Am 19.08.2022 wurde die Vermächtnisnehmerin im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen.
Die miterbende Nichte beantragte später die Berichtigung des Grundbuchs, da sie der Ansicht war, dass die Vermächtnisnehmerin zum Zeitpunkt der Auflassung – die wirksame Einigung über den Übergang des Eigentums – ihr Testamentsvollstreckeramt noch nicht angenommen hatte. Die Annahmeerklärung sei erst nach dem Auflassungsakt beim Nachlassgericht eingegangen, wodurch die Auflassung unwirksam sei. Das Grundbuchamt wies diesen Antrag jedoch zurück, da es keine Grundbuchunrichtigkeit sah. Es argumentierte, dass die Annahme des Amts als Testamentsvollstreckerin formgerecht nachgewiesen worden sei und dass Verfügungen, die vor der Amtsannahme getroffen wurden, von Anfang an wirksam werden. Die Testamentsvollstreckung beginne mit dem Erbfall, und die Annahmeerklärung konkretisiere lediglich die Person des Testamentsvollstreckers.
Dieser Ansicht schloss sich das OLG jedoch nicht an. Es stellte fest, dass das Grundbuchamt die Voraussetzungen für die Eintragung der Vermächtnisnehmerin als Alleineigentümerin fälschlicherweise bejaht hatte. Es fehlte jedoch an einer wirksamen Einigung über den Übergang des Eigentums, da die Bedachte zum Zeitpunkt der Auflassung noch nicht verfügungsbefugt war. Ihr Amt als Testamentsvollstreckerin begann erst mit dessen Annahme, was erst nach der notariellen Beurkundung am 10.02.2022 geschah. Daher war die Auflassung unwirksam. Das Gericht erklärte die Grundbuchunrichtigkeit für glaubhaft, da die Eintragung der Vermächtnisnehmerin als Alleineigentümerin die materielle Rechtslage nicht korrekt wiedergab. Tatsächliche Eigentümer waren die Erben nach dem verstorbenen Onkel der beantragenden Nichte.
Hinweis: Verfügungen eines Nichtberechtigten können unter anderem durch eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten wirksam werden.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 27.11.2023 – 34 Wx 203/23 e
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(aus: Ausgabe 02/2024)