Eine Frage wie aus einer Quizshow: Wie lange darf im eingeschränkten Haltverbot (ja, so heißt es formaljuristisch wirklich) gehalten oder gar geparkt werden? Die beiden gegnerischen Teams waren hier ein klagender Zeitungskurier und die städtische Verkehrsbehörde, der Spielleiter das Amtsgericht Hamburg (AG) und der “unabhängige Experte” schlicht und ergreifend: die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Ein Autofahrer stellte sein Fahrzeug in einem eingeschränkten Haltverbot für rund acht Minuten ab, um Zeitungen an Abonnementkunden auszuliefern. Als er zu seinem Fahrzeug zurückkehrte, hatte er bereits ein Verwarngeld von 55 EUR verhängt bekommen. Er legte Einspruch ein und verwies darauf, dass er be- und entladen habe, was schließlich auch im Haltverbot erlaubt sei. Die Behörde jedoch bestand auf die Zahlung, denn ihrer Meinung nach sei ein Abstellen von mehr als drei Minuten unzulässig.
Das AG sprach den Betroffenen frei, denn nach dessen Ansicht dürfe zum Be- und Entladen auch in einem eingeschränkten Haltverbot geparkt werden. In der StVO (Lfd. Nr. 63 Anlage 2) ist definiert, dass das Halten länger als drei Minuten verboten ist – ausgenommen ist ein Anhalten zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Diese Ausnahme unterliege keiner zeitlichen Einschränkung, weshalb zum Zweck der Ladetätigkeit auch geparkt werden darf. Zu diesem Zweck darf die Grenze von drei Minuten überschritten und das Fahrzeug verlassen werden. Es seien dabei keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die “Ladegeschäfte” – hier also die Zeitungsauslieferung – mit Verzögerung durchgeführt worden wären.
Hinweis: Eine Sonderstellung nimmt das eingeschränkte Haltverbot nach Zeichen 286 (Lfd. Nr. 63 Anlage 2 StVO) ein: Es erlaubt zeitlich über drei Minuten hinausgehendes, zweckbestimmtes Halten, ohne dass hierfür die Regeln des Parkens anwendbar werden. Eine Zeitgrenze für das Be- und Entladen besteht nicht. Auch das Beladen eines Möbeltransportfahrzeugs mit Umzugsgut ist ein Beladen.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 27.09.2024 – 249 OWi 97/24
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(aus: Ausgabe 03/2025)