In Verfahren vor dem Familiengericht zum Kindeswohl kommt einem „Verfahrensbeistand“ große Bedeutung zu. Dieser „Anwalt des Kindes“ soll die Interessen des Kindes formal in das Verfahren einbringen. Denn das Gesetz geht davon aus, dass das Interesse des Kindes nicht mit dem beider Eltern im Einklang sein kann – sonst würden diese sich nicht vor Gericht darüber streiten. Im Folgenden hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) zu klären, ob die Entscheidung zulässig ist, einem dreijährigen Kleinkind keinen Verfahrensbeistand zu bestellen, weil das Kind ohnehin zu klein ist, um seinen Willen zu ermitteln.
Was zuvor das Familiengericht entschied, fand beim OLG keinen Anklang. Der Hinweis auf das junge Alter des Kindes rechtfertige das Absehen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt. Der Verfahrensbeistand habe die Aufgabe, das dem Kindeswohl entsprechende Interesse des dreijährigen Kindes zu ermitteln und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Die Wahrnehmung der Kindesinteressen sei von der – bei dem Kleinkind möglicherweise eingeschränkten – Erkennbarkeit einer Willensäußerung völlig unabhängig. Gerade bei Kindern unter drei Jahren, die ihren Willen noch nicht oder nur ganz begrenzt äußern können, sei der Verfahrensbeistand grundsätzlich erforderlich, da er nicht nur Sprachrohr des Kindes, sondern Vertreter der objektiven und subjektiven Kindesinteressen ist. Kinder, die wegen ihres jungen Alters möglicherweise nicht persönlich angehört werden, bedürfen im Verfahren regelmäßig eines eigenen Interessenvertreters, damit ihre individuellen Interessen im Verfahren nicht in den Hintergrund treten.
Hinweis: Auch wenn der Amtsermittlungsgrundsatz bedeutet, dass der Richter selbst den Sachverhalt und das Kindeswohl ermitteln muss, wird dies in der Praxis häufig auf die Verfahrensbeistände delegiert. Diese sprechen auch mit Dritten (z.B. der Kita) und erstellen häufig einen ausführlichen schriftlichen Bericht, der dem Richter als Entscheidungsgrundlage dient. Konstruktive Zusammenarbeit mit dem Verfahrensbeistand ist daher für die Eltern günstig, wenn sie ihr Anliegen positiv beurteilt haben möchten.
Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. vom 21.12.2022 – 13 UF 116/22
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(aus: Ausgabe 03/2023)