Dem Kompendium der Fluggastrechte kann hiermit ein durchaus interessanter Fall hinzugefügt werden. Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) hatte dabei zu entscheiden, welche Rechte einem (im wahrsten Wortsinne) Last-Minute-Bucher zustehen, wenn diesem nach erfolgreicher Buchung ein ordnungsgemäßer Check-in zeitlich gar nicht mehr eingeräumt werden konnte.
Ein Mann kaufte während seines Flughafenaufenthalts um 12:06 Uhr über sein Smartphone ein Onlineticket für einen Flug am selben Tag um 13:10 Uhr nach Stockholm für 500 EUR. Die Buchungsbestätigung erhielt er per E-Mail um 12:09 Uhr. Ein Online-Check-in über die App gelang dem Mann aber nicht mehr, weil der Check-in planmäßig um 12:10 Uhr schloss. Der Mann konnte den gebuchten Flug daher nicht antreten und klagte nun die Rückzahlung der 500 EUR ein.
Vom AG erhielt er das Geld zugesprochen, allerdings ist noch eine Berufung gegen das Urteil möglich. Die Fluggesellschaft trifft die Nebenpflicht, den Fluggast vor Vertragsabschluss darüber aufzuklären, wie viel Zeit noch bis zum Check-in bestünde. Eine Information innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge hierbei nicht, da bei einer kurzfristigen eiligen Buchung nicht erwartet werden kann, dass sich der Fluggast die Informationen dort heraussucht. Da dieser notwendige Hinweis nicht erfolgt war, muss der Reisepreis erstattet werden.
Hinweis: Der Fluggast kann von einem Luftfahrtunternehmen erwarten, dass ein Verkauf von Flugscheinen nur so lange erfolgt, wie es dem Fluggast möglich ist, das Einchecken bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch durchführen zu können.
Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 17.06.2024 – 37 C 294/24
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(aus: Ausgabe 09/2024)