Ein Vermächtnisnehmer kann das ihm zugedachte Vermächtnis durch ausdrückliche Erklärung annehmen. Ob aber bereits sein Handeln Rückschlüsse darauf zulässt, dass das Vermächtnis angenommen werden soll, klärte das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) kürzlich anhand des folgenden Falls.
Die Erblasser – zwei Eheleute – hatten sich im Rahmen eines Erbvertrags wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die drei gemeinsamen Kinder wurden jeweils zu gleichen Teilen zu Schlusserben eingesetzt. Bezüglich des gemeinsamen Sohns wurde zudem eine Vermächtnisanordnung getroffen: Ein im Eigentum der Eheleute stehendes Haus sollte ihm im Voraus und ohne Anrechnung auf den Erbteil vermacht werden. Der Sohn wurde gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker für den Vollzug des Vermächtnisses berufen. Darüber hinaus hatten die Eheleute für den Sohn in einer weiteren notariellen Urkunde bereits eine General- und Vorsorgevollmacht erstellt. Diese Vollmacht berechtigte den Sohn, Grundbesitz der Eltern zu veräußern. Nach dem Tod des Vaters – aber noch zu Lebzeiten der Mutter – veräußerte der Sohn unter Berufung auf die Generalvollmacht das ihm bereits vermachte Grundstück. Der Erwerber zahlte den Kaufpreis unmittelbar an den Sohn. Noch vor dem Vollzug des Kaufvertrags verstarb die Mutter. Die übrigen Miterben waren der Ansicht, dass der Bruder den vereinnahmten Kaufpreis herauszugeben habe, der Verkaufserlös müsse unter den Erben aufgeteilt werden. Es handele sich auch nicht um die Erfüllung des Vermächtnisses, da der Bruder dieses zu keinem Zeitpunkt angenommen habe.
Dieser Ansicht schloss sich das OLG ebenso wenig an wie dessen Vorinstanz. Auch wenn die Veräußerung noch zu Lebzeiten der Mutter erfolgte, befand sich das Grundstück zum Zeitpunkt ihres Todes noch im Nachlass, weshalb die Erbengemeinschaft dazu verpflichtet gewesen wäre, den Vermächtnisanspruch zu erfüllen. Durch die Veräußerung habe der Sohn das Vermächtnis stillschweigend angenommen. Dies war auch auf der Grundlage der erteilten Generalvollmacht möglich. Der Sohn war nicht dazu verpflichtet, den Weg über die Testamentsvollstreckung zu gehen. Da eine Erfüllung des Vermächtnisses nicht mehr möglich war – die Immobilie war bereits veräußert -, stand dem Sohn auch der finanzielle Ersatz für das Vermächtnis zu.
Hinweis: Ein Vermächtnis kann durch Erklärung gegenüber dem Erben ausgeschlagen werden. Die Erklärung ist nicht formbedürftig oder fristgebunden, sie ist aber erst nach dem Eintritt des Erbfalls möglich.
Quelle: Saarländisches OLG, Urt. v. 10.05.2023 – 5 U 57/22
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(aus: Ausgabe 09/2023)