Warum der Pkw-Fahrer im folgenden Fall zweimal innerhalb kürzester Zeit denselben Verstoß begangen hat, kann nur gemutmaßt werden. Fest allerdings steht, dass das Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) nicht davon absehen wollte, für den erneuten gleichgelagerten Verstoß innerhalb kürzester Zeit auch zum zweiten Mal ein Fahrverbot zu verhängen. Dass der Mann mit einem Urteil für beide Verstöße billiger weggekommen wäre, blieb hierbei allein seine Vermutung.
Ein Autofahrer hatte den Mindestabstand zum Vorausfahrenden unterschritten, wurde dabei erwischt und kassierte dafür ein Fahrverbot von einem Monat. Der Blitz schlägt nicht zweimal an derselben Stelle ein, dachte sich der Mann vielleicht und befuhr den betreffenden Straßenabschnitt sechs Wochen später erneut mit einem zu geringen Abstand zum nächsten Fahrzeug – laut Feststellungen des AG mit weniger als 3/10 des halben Tachowerts. Nachdem das erste Fahrverbot durch den Betroffenen zum Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt war, traf man sich nun vor dem AG wieder, das gegen den Betroffenen wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren einmonatigen Fahrverbot verhängt hatte. Das wollte der Betroffene so nicht hinnehmen. Schließlich habe er gerade eine derartige Strafe verbüßt, und er fühlte sich durch die getrennte Ahndung der beiden Verstöße benachteiligt. Wären beide zusammen verhandelt worden, wäre schließlich nur eine Aburteilung erfolgt.
Dass der Betroffene in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, war in Augen des AG jedoch kein ausreichender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen. Das Fahrverbot solle schließlich als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn nun von dem Fahrverbot abgesehen werde. Laut Gericht entstand dem Betroffenen auch kein Nachteil – insbesondere, weil hier ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen wäre.
Hinweis: Der Betroffene wurde durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt, als wären beide Taten in einem Gerichtstermin verhandelt worden. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Delinquenz des Betroffenen – zwei Abstandsunterschreitungen innerhalb von sechs Wochen – wäre jedoch auch dann ein zweimonatiges Fahrverbot angemessen gewesen.
Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.11.2023 – 971 OWi 916 Js 59363/23
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(aus: Ausgabe 04/2024)