Ablauf einer Kündigungsschutzklage: Was Sie wissen müssen
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden. Fachanwälte erhöhen die Chancen auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung. Die Erfolgsaussichten hängen von der Kündigungsbegründung und der Beweislage ab. Schnelles Handeln ist entscheidend.
Bonus nach Kündigung: Ihre Rechte und Ansprüche
Bonusansprüche bestehen oft trotz Kündigung, insbesondere bei erbrachten Leistungen. Stichtagsklauseln sind häufig unwirksam. Fachanwälte prüfen Unterlagen wie Arbeitsverträge und setzen Ansprüche konsequent durch – außergerichtlich oder vor Gericht. Schnelles Handeln und Nachweise sind entscheidend.
Kündigung während der Wiedereingliederung: Ihre Rechte und Möglichkeiten
Während der Wiedereingliederung genießen Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Wichtig: Die dreiwöchige Klagefrist gilt auch hier – schnelles Handeln ist entscheidend!
Top-News
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280 statt 266 Tage: BAG konkretisiert zeitlichen Beginn einer Schwangerschaft
Einer schwangeren Arbeitnehmerin darf nicht ohne weiteres gekündigt werden. Die Zustimmung einer Behörde ist dabei erforderlich. Und wann die Schwangerschaft – in rechtlicher Hinsicht – genau beginnt, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun festgelegt.
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Wenn Bello beißt: Halter kann auch dann haften, wenn ihm selbst kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist
In einigen Bundesländern ist es Pflicht, seinen Hund über eine sogenannte Tierhalterhaftpflichtversicherung versichern zu lassen. Und wenn man sich den folgenden Fall und vor allem auch die Urteilsbegründung des Landgerichts Frankenthal (LG) zu Gemüte führt, leuchtet ein, dass dies Tierhaltern im gesamten Bundesgebiet dringend zu empfehlen ist. Denn es zeigt sich, dass Halter auch dann haften müssen, wenn ihnen selbst kein konkreter Vorwurf gemacht werden kann.
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Vorsorgliches Ausweichmanöver: Auch ohne Wildberührung besteht Leistungspflicht des Versicherers wegen Wildunfalls
Um eine Kollision mit Wildtieren zu vermeiden, kam es zu einem Ausweichmanöver und infolge dessen zum Sturz. Da dieser aber nicht auf einer Wildberührung beruhte und somit folglich auch kein Wildunfall war, wollte sich im folgenden Fall der Teilkaskoversicherer schulterzuckend aus der Affäre ziehen. Doch das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) nahm sich der Sache an und klärte die notwendige Frage, ob das erfolgte Ausweichmanöver Schlimmeres habe verhindern können.